Art. 12 Mitteilung über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dem Vermittlungsmechanismus die Informationen nach diesem Teil mitgeteilt werden.
(2) Die folgenden Informationen werden dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mitgeteilt:
a) die Art der Sammlung und die Ziele, denen sie dient, einschließlich etwaiger Programme, unter die sie fällt;
b) der Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder gesammelt werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie gesammelt werden;
c) die geographischen Gebiete, in denen die Sammlung vorgenommen werden soll;
d) eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Sammlung angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe und der wissenschaftlichen Ausrüstung beziehungsweise angewendeten Untersuchungsmethoden;
e) Informationen über sonstige Beiträge zu geplanten größeren Programmen;
f) das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe beziehungsweise der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit angemessen;
g) den beziehungsweise die Namen der das Vorhaben befürwortenden Institution beziehungsweise Institutionen und der für das Vorhaben verantwortlichen Person;
h) Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten, an dem Vorhaben mitzuwirken oder damit in Verbindung zu stehen;
i) das Ausmaß, in dem sich Staaten, die möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Vorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können;
j) ein Datenverwaltungsplan, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis erstellt wurde.
(3) Nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung erstellt der Vermittlungsmechanismus automatisch eine standardisierte „BBNJ“-Chargenkennung.
(4) Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der dem Vermittlungsmechanismus vor der geplanten Sammlung zur Verfügung gestellten Informationen, so werden dem Vermittlungsmechanismus innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch zu Beginn der In-situ-Sammlung, aktualisierte Informationen mitgeteilt, soweit dies möglich ist.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass dem Vermittlungsmechanismus unter Angabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch ein Jahr nach der In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, mitgeteilt werden:
a) das Repositorium oder die Datenbank, in dem beziehungsweise der digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen hinterlegt sind oder werden;
b) der Ort, an dem alle in situ gesammelten maringenetischen Ressourcen hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden;
c) ein Bericht, in dem das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen gesammelt wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade sowie die Tiefe der Sammlung und, soweit verfügbar, der Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeit, aufgeführt sind;
d) alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach Absatz 2 Buchstabe j.
(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Proben maringenetischer Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sich in ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien oder Datenbanken befinden, im Einklang mit der aktuellen internationalen Praxis und, soweit durchführbar, als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend identifiziert werden können.
(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Repositorien, soweit durchführbar, und die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehenden Datenbanken alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen in Verbindung mit ihrer standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung erstellen und ihn dem nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung stellen.
(8) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und, wo möglich, die digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen Gegenstand der Nutzung einschließlich der Vermarktung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass dem Vermittlungsmechanismus die folgenden Informationen, einschließlich der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung, sofern vorhanden, mitgeteilt werden, sobald sie verfügbar werden:
a) der Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung, etwa Veröffentlichungen, erteilte Patente, sofern vorhanden und soweit möglich, und die entwickelten Produkte, zu finden sind;
b) sofern verfügbar, Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Sammlung in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren;
c) der Ort, an dem die Originalprobe, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird;
d) die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan;
e) nach Vermarktung, sofern verfügbar, Informationen über Verkaufszahlen der betreffenden Produkte und weitere Entwicklungen.
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