Art. 11 Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
(1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse dürfen von allen Vertragsparteien ungeachtet ihrer geographischen Lage und von der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Derartige Tätigkeiten werden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgeübt.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.
(3) Die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse wird im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen der Küstenstaaten in Gebieten innerhalb deren nationaler Hoheitsbefugnisse und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, soweit angezeigt, zusammenzuarbeiten, unter anderem durch spezifische Modalitäten für die Arbeit des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
(4) Kein Staat darf über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Souveränität oder souveräne Rechte beanspruchen oder ausüben. Eine solche Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität oder souveränen Rechten wird nicht anerkannt.
(5) Die In-situ-Sammlung maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bildet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen.
(6) Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erfolgen im Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit, insbesondere zur Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse der Menschheit und zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten besonders berücksichtigt werden.
(7) Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse werden für ausschließlich friedliche Zwecke ausgeübt.
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