BundesrechtInternationale VerträgeSeerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler HoheitsbefugnisseArt. 11

Art. 11Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

In Kraft seit 29. April 2026
Up-to-date