Art. 10 Anwendung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die jeweilige Vertragspartei gesammelt und generiert werden. Die Anwendung des Übereinkommens erstreckt sich auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die vor dem Inkrafttreten gesammelt oder generiert wurden, sofern eine Vertragspartei bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens oder dem Beitritt dazu nicht schriftlich eine Ausnahme nach Artikel 70 geltend macht.
(2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf
a) die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten;
b) Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.
(3) Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen einer Vertragspartei, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen. Die in diesem Teil dargelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse finden Anwendung auf die nichtmilitärischen Tätigkeiten einer Vertragspartei.
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