Anl. 2 — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
Nach diesem Übereinkommen können Initiativen zum Kapazitätsaufbau und zur Weitergabe von Meerestechnologie unter anderem Folgendes umfassen:
a) den Austausch einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und Forschungsergebnisse in benutzerfreundlichen Formaten, darunter
i) den Austausch meereswissenschaftlicher und -technologischer Kenntnisse;
ii) den Austausch von Informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
iii) den Austausch von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;
b) die Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Bezug auf
i) wissenschaftliche Meeresforschung, Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen;
ii) umweltbezogene und biologische Informationen, die im Rahmen von Forschungsarbeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erhoben wurden;
iii) einschlägiges traditionelles Wissen entsprechend der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Träger dieses Wissens;
iv) Stressfaktoren für die Meere, die die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse beeinträchtigen, einschließlich der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, etwa Erwärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie der Versauerung der Meere;
v) Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete;
vi) Umweltverträglichkeitsprüfungen;
c) die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschließlich der Ausrüstung, etwa
i) die Entwicklung und Einrichtung der erforderlichen Infrastruktur;
ii) die Bereitstellung von Technologie, einschließlich Ausrüstung für Probenahme und Methodik (zum Beispiel für Wasser-, geologische, biologische oder chemische Proben);
iii) den Erwerb der erforderlichen Ausrüstung zur Unterstützung und Weiterentwicklung der Kapazitäten für Forschung und Entwicklung, auch im Bereich der Datenverwaltung, im Kontext von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, von Maßnahmen wie gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten und der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen;
d) die Entwicklung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten und innerstaatlichen Regulierungsrahmen oder -mechanismen, darunter
i) Steuerungs-, Politik- und rechtliche Rahmen und -mechanismen;
ii) Unterstützung bei der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung nationaler Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen ordnungspolitischen, wissenschaftlichen und technischen Anforderungen auf nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene;
iii) technische Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens, auch in Bezug auf Datenüberwachung und Berichterstattung;
iv) Kapazitäten zur Umsetzung von Informationen und Daten in eine wirksame und effiziente Politik, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu den Kenntnissen, die Entscheidungsträger in Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, als Informationsgrundlage benötigen, und des Erwerbs solcher Kenntnisse;
v) die Schaffung oder Stärkung der institutionellen Kapazitäten der zuständigen nationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen;
vi) die Einrichtung nationaler und regionaler wissenschaftlicher Zentren, auch als Datenrepositorien;
vii) die Entwicklung regionaler Kompetenzzentren;
viii) die Entwicklung regionaler Zentren für Qualifizierung;
ix) die Verstärkung der Kooperationsbeziehungen zwischen regionalen Institutionen, zum Beispiel Nord-Süd- und Süd-Süd-Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen regionalen Meeresorganisationen und regionalen Fischereiorganisationen;
e) die Entwicklung und Stärkung der personellen und mit der Verwaltung der Finanzen verbundenen Ressourcen und des technischen Sachverstands durch Austausch, Forschungszusammenarbeit, technische Unterstützung, Ausbildung und Schulung und Weitergabe von Meerestechnologie, etwa
i) die Zusammenarbeit und Kooperation in der Meereswissenschaft, auch durch Datenerhebung, fachlichen Austausch, wissenschaftliche Forschungsprojekte und -programme sowie die Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte in Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Entwicklungsstaaten;
ii) Ausbildung und Schulung in Bezug auf
a. Natur- und Sozialwissenschaften, sowohl Grundlagen- als auch angewandte Wissenschaften, zur Entwicklung von Wissenschafts- und Forschungskapazitäten;
b. Technologie und Anwendung von Meereswissenschaft und -technologie zur Entwicklung von Wissenschafts- und Forschungskapazitäten;
c. Politik und Steuerung;
d. Relevanz und Anwendung von traditionellem Wissen;
iii) den Austausch von Sachverständigen, einschließlich Sachverständigen für traditionelles Wissen;
iv) die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Erschließung von personellen Ressourcen und die Entwicklung von technischem Sachverstand, unter anderem durch
a. die Bereitstellung von Stipendien oder sonstigen Beihilfen für Vertreter von kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, für Workshops, Ausbildungsprogramme oder andere einschlägige Programme zur Entwicklung ihrer spezifischen Fähigkeiten;
b. die Bereitstellung von finanziellem und technischem Sachverstand und entsprechenden Ressourcen, insbesondere für kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen;
v) die Einrichtung eines Mechanismus zur Vernetzung zwischen geschulten Fachkräften;
f) die Entwicklung und den Austausch von Handbüchern, Richtlinien und Normen, darunter
i) Kriterien und Referenzmaterial;
ii) technische Normen und Vorschriften;
iii) ein Repositorium für Handbücher und einschlägige Informationen zum Austausch von Kenntnissen und Kapazitäten in Bezug auf die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, von gewonnenen Erkenntnissen und von bewährten Praktiken;
g) die Entwicklung von Programmen in den Bereichen Technik, Wissenschaft sowie Forschung und Entwicklung, einschließlich biotechnologischer Forschungsarbeiten.
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