Begriffsbestimmungen
§ 2Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten
§ 3Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
§ 4Zusammenarbeit in Bezug auf Berichtigungen, Einhaltung und Durchsetzung
§ 5Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen
§ 6Konsultationen
§ 7Änderungen
§ 8Allgemeine Bestimmungen
§ 9Sekretariat des Koordinierungsgremiums
Vorwort
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und auf der Grundlage der Angaben der obersten Muttergesellschaft oder des beauftragten einreichenden Rechtsträgers wird jede zuständige Behörde mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten, mit denen sie in einer aktiven Austauschbeziehung nach § 8 Absatz 2 steht, die von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder einem in ihrem Staat belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erhaltenen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht der multinationalen Unternehmensgruppe automatisch austauschen, die für diesen Staat gemäß dem Verteilungsansatz einschlägig sind.
(1) Im Hinblick auf § 2 sind Informationen aus einem Mindeststeuerbericht spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für das Geschäftsjahr auszutauschen, auf das sie sich beziehen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Informationen aus einem Mindeststeuerbericht in Bezug auf das von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a angegebene erste Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für dieses Geschäftsjahr auszutauschen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden Informationen aus einem Mindeststeuerbericht, die sie nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates erhalten haben, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt austauschen.
(4) Die zuständigen Behörden werden die Informationen aus Mindeststeuerberichten überein gemeinsames XML-Schema automatisch austauschen.
(5) Die zuständigen Behörden werden die Informationen unter Einhaltung derentsprechenden Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards über das Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD austauschen.
(1) Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Berichtigung von Informationen aus einem Mindeststeuerbericht in Bezug auf eine im Staat der anderen zuständigen Behörde belegene oberste Muttergesellschaft oder einen im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erforderlich ist. Wenn die unterrichtete zuständige Behörde zustimmt, dass Informationen aus einem Mindeststeuerbericht berichtigt werden müssen, wird sie unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese berichtigten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger zu beschaffen, und wird die berichtigten Informationen unverzüglich mit allen zuständigen Behörden austauschen, bei denen diese Informationen dem Austausch nach § 2 unterliegen.
(2) Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde von einer oder mehreren in ihrem Staat belegenen Geschäftseinheiten eine Unterrichtung erhalten hat, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen obersten Muttergesellschaft oder dem im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, dass jedoch die für den Staat der erstgenannten zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in § 3 Absatz 1 beziehungsweise 2 angegebenen Frist ausgetauscht wurden. Die andere zuständige Behörde wird umgehend den Grund für den nicht erfolgten Austausch dieser Informationen feststellen und der erstgenannten zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung diesen Grund mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des voraussichtlichen Austauschtermins für die Informationen aus dem Mindeststeuerbericht.
(1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
(2) Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle anderen zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
(1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Soweit das geltende Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden.
(2) Die zuständige Behörde, die nach Absatz 1 um die Konsultationen ersucht hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle gefassten Beschlüsse und ausgearbeiteten Maßnahmen, aber auch über das Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse und Maßnahmen, unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle diese Beschlüsse beziehungsweise Maßnahmen unterrichten. Informationen über einzelne Steuerpflichtige, einschließlich Informationen, welche die Identität des betroffenen Steuerpflichtigen erkennen lassen würden, sind nicht zu erteilen.
(3) Informationen aus einem Mindeststeuerbericht, die eine zuständige Behörde einer anderen zuständigen Behörde nach dieser Vereinbarung übermittelt hat, können von letzterer mit einer dritten zuständigen Behörde erörtert werden, sofern die erstgenannte zuständige Behörde der dritten zuständigen Behörde dieselben Informationen nach dieser Vereinbarung übermittelt hat.
Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
(1) Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zumZeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation übermitteln,
a) in der angegeben ist, ob sie die Informationen nach dieser Vereinbarung zuübermitteln beabsichtigt, und, sofern dies der Fall ist,
i) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die rechtlichen undorganisatorischen Strukturen verfügt, welche die inländischeEinreichung von Mindeststeuerberichten und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen Mindeststeuerberichten für Geschäftsjahre ermöglichen, die an dem in der Notifikation genanntenTag oder danach beginnen, oder in der ein Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieser Vereinbarung aufgrund von (etwaigen) noch nichtabgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren angegeben ist und
ii) in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, denen sie diese Informationen übermitteln möchte;
b) in der angegeben ist, ob sie Informationen nach dieser Vereinbarung erhalten möchte, und, sofern dies der Fall ist,
i) in der angegeben ist, ob ihr Staat eine PES, eine SES oder eine QDMTT umgesetzt hat,
ii) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Vertraulichkeit und der Einhaltung der vorgeschriebenen Datenschutzvorkehrungen verfügt, und
iii) in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, von denen sie diese Informationen erhalten möchte.
Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach der Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgendeBedeutung:
a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches dasÜbereinkommen nach dem ursprünglichen beziehungsweise dem geändertenÜbereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung undRatifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
b) der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;
c) der Ausdruck „Mindeststeuerbericht“ bedeutet den Bericht, der von einerobersten Muttergesellschaft, einem beauftragten einreichenden Rechtsträger,einem beauftragten inländischen Rechtsträger oder einer Geschäftseinheit nachdem innerstaatlichen Recht, den innerstaatlichen Vorschriften und/oder deninnerstaatlichen Verfahren des Staates eingereicht wird, in dem der betreffende Rechtsträger belegen ist, und der formal und inhaltlich dem vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten standardisierten Mindeststeuerbericht entspricht;
d) der Ausdruck „allgemeiner Abschnitt“ bedeutet den Abschnitt des Mindeststeuerberichts, der allgemeine Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen enthält und der mit Abschnitt 1 des vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Mindeststeuerberichts übereinstimmt;
e) der Ausdruck „staatsbezogene Abschnitte“ bedeutet die Abschnitte des Mindeststeuerberichts, die in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT enthalten und die mit den Abschnitten 2 und 3 des vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Mindeststeuerberichts übereinstimmen;
f) der Ausdruck „Verteilungsansatz“ bedeutet den vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Ansatz, anhand dessen festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt oder ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte des Mindeststeuerberichts für die Anwendung der inländischen Steuern des Staates einschlägig sind, und dem zufolge
i) der allgemeine Abschnitt den umsetzenden Staaten zu übermitteln ist, in denen die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind,
ii) der allgemeine Abschnitt ohne die kurze Zusammenfassung der GloBE-Informationen in Abschnitt 1.4 des Mindeststeuerberichts den Nur-QDMTT-Staaten zu übermitteln ist, a) in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind, b) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe belegen ist, sofern die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Joint Ventures erhoben wird, oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird,
iii) ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte den Staaten zu übermitteln sind, die nach den GloBE-Vorschriften oder im Rahmen der QDMTT Besteuerungsrechte in Bezug auf die Staaten haben, auf die sich die betreffenden staatsbezogenen Abschnitte beziehen. Ungeachtet dessen a) ist SES-Staaten mit einem SES-Prozentsatz von null nur der Teil des Mindeststeuerberichts zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der SES zu diesem Staat enthält, die mit einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 des Mindeststeuerberichts übereinstimmen, und b) werden dem umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle staatsbezogenen Abschnitte übermittelt;
g) der Ausdruck „umsetzender Staat“ bedeutet einen Staat, der entweder die PES, die SES oder beide umgesetzt hat;
h) der Ausdruck „GloBE-Vorschriften“ bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften und die vereinbarten Verwaltungsleitlinien, die der Inklusive Rahmen von OECD und G20 zu BEPS erarbeitet hat (einschließlich des Mindeststeuerberichts, des Verteilungsansatzes und weiterer als Teil des GloBE-Umsetzungsrahmens vereinbarter Leitlinien, Bedingungen und Anforderungen);
i) der Ausdruck „Koordinierungsgremium“ bedeutet das Koordinierungsgremium des Übereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammensetzt;
j) der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt;
k) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die erste zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, und die andere zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der ersten zuständigen Behörde aufgeführt ist;
l) der Ausdruck „Nur-QDMTT-Staat“ bedeutet einen Staat, der lediglich eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) umgesetzt hat.
(2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder in den GloBE-Vorschriften nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an einem der oben genannten Inhalte der Notifikation vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren.
(2) Im Sinne des § 2 besteht eine aktive Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung ab dem Tag, an dem i) die übermittelnde zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und ii) die empfangende zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der übermittelnden zuständigen Behörde aufgeführt ist.
(3) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden eine aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht.
(4) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird den anderen Unterzeichnern die nach Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf geeignetem Wege zur Verfügung stellen.
(5) Eine zuständige Behörde kann eine Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung durch schriftliche Beendigungsanzeige an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums beenden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die andere zuständige Behörde umgehend über diese Anzeige unterrichten. Die Beendigung wird für Geschäftsjahre wirksam, die nach dieser Anzeige beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Beendigung unmittelbar wirksam, wenn sie auf einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist.
(6) Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.