Art. 3 Langzeitaufenthalt, Beschäftigung — Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)
Rückverweise
Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens gelten nicht für Personen, die planen, sich länger als die in Artikel 1 genannte Zeit im Gebiet des anderen Staates aufzuhalten oder dort eine Beschäftigung aufzunehmen.
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