Hat die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder die Brasilianische Verbindungseinrichtung zu Unrecht eine Leistung gezahlt, so kann der Betrag dieser unrechtmäßigen Zahlung von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zu Gunsten der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder des Brasilianischen zuständigen Trägers einbehalten werden.
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