1. Dieses Abkommen bezieht sich:
(a) in Bezug auf Österreich,
(i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, betreffend Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene, mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat, und
(ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken-und Unfallversicherung;
(b) in Bezug auf Brasilien:
(i) auf die Rechtsvorschriften über das allgemeine System der sozialen Sicherheit, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, und
(ii) auf die spezifischen Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit der öffentlich Bediensteten, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit.
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
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