Rückverweise
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 10 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
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