Rückverweise
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
1. „europäische globale Satellitennavigationssysteme“ (europäische GNSS) die Systeme, die im Rahmen des Programms Galileo errichtet wurden, und den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay System – EGNOS);
2. „Verstärkung“ die regionalen oder lokalen Systeme wie EGNOS, die die Leistung für die Nutzer der globalen GNSS durch erhöhte Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Zuverlässigkeit verbessern;
3. „Galileo“ ein unter ziviler Kontrolle stehendes unabhängiges europäisches globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von der Europäischen Union, der ESA und ihren jeweiligen Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Der Betrieb von Galileo kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von Galileo sind ein offener, ein kommerzieller und ein sicherheitskritischer Dienst und ein Such- und Rettungsdienst vorgesehen sowie ein gesicherter öffentlicher regulierter Dienst mit beschränktem Zugang, der speziell auf den Bedarf autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist;
4. „lokale Elemente von Galileo“ lokale Systeme, die den Nutzern von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen des Systems Galileo Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können zur Leistungsergänzung in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch problematischen Umgebungen eingesetzt werden. Galileo wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereitstellen;
5. „Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ jede Ausrüstung für zivile Endnutzer, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den Betrieb mit einer regionalen Verstärkung bestimmt ist;
7. „Regelungsmaßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, eine Maßnahme, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung oder einen Beschluss oder eine ähnliche Verwaltungsmaßnahme einer Vertragspartei;
8. „Interoperabilität“ die Eignung globaler und regionaler Satellitennavigationssysteme und Verstärkungen sowie der von ihnen bereitgestellten Dienste dafür, gemeinsam eingesetzt zu werden, so dass sich für die Nutzer eine größere Leistungsfähigkeit ergibt, als dies der Fall wäre, wenn lediglich auf den offenen Dienst eines einzigen Systems zurückgegriffen würde;
9. „geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer viii des am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
10. „Verschlusssache“ Informationen in jeglicher Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen, in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Einstufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen.
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