(1) Unbeschadet des Artikels 4 treffen die Vertragsparteien zum Schutz der europäischen GNSS-Programme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Störung, Ausfall und feindseligen Handlungen alle praktikablen Vorkehrungen, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlässt die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Maßnahmen, mit denen hinsichtlich des Schutzes, der Kontrolle und der Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme und zur Abwehr derartiger Bedrohungen und einer unerwünschten Verbreitung ein Maß an Sicherheit und Gefahrenabwehr erreicht werden kann, das dem in der Europäischen Union gleichwertig ist.
(3) Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwertiges Maß an Sicherheit und Gefahrenabwehr gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.
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