(1) In Anerkennung des Wertes eines koordinierten Vorgehens in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste unterstützen die Vertragsparteien insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo- und EGNOS-Normen und fördern deren Anwendung weltweit, wobei sie ein besonderes Augenmerk auf die Interoperabilität mit anderen GNSS legen.
Ein Ziel dieser Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der Galileo-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Entwicklung von Galileo-Anwendungen.
(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Lizenzierungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf die europäischen GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.
(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regelungsmaßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten die uneingeschränkte Nutzung von Galileo-Empfangsgeräten sowie von Galileo-Weltraum- und Bodensegmenten zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gewährt die Schweiz Galileo in ihrem Hoheitsgebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die anderen derartigen Satellitennavigationsdiensten und -systemen zuteil wird.
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