Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit Satellitennavigationsinfrastruktur und mit Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung, darunter für die europäischen GNSS-Programme relevante lokale Elemente von Galileo und Anwendungen der Europäischen Union und der Schweiz sowie diesbezügliche Investitionen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bringen die Vertragsparteien die Tätigkeiten im Rahmen der Galileo-Satellitennavigation besser in das Bewusstsein der Öffentlichkeit, ermitteln mögliche Hemmnisse, die das Wachstum im Bereich der GNSS-Anwendungen beeinträchtigen könnten, und treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.
(3) Rechtspersonen der Vertragsparteien können auf das künftige GNSS-Nutzerforum zurückgreifen, um den Bedarf der Nutzer zu ermitteln und effektiv darauf zu reagieren.
(4) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO unberührt.
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