Art. 7 — Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Rückverweise
1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.
2. Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.
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