Rückverweise
1. Der Versicherte hat vom Beginn der Krankheit an und mindestens bis zum Ablaufe der Frist, die für den Bezug von Krankengeld festgesetzt ist, Anspruch auf Behandlung durch einen approbierten Arzt sowie auf Versorgung mit Arznei und Heilmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge.
2. Doch kann dem Versicherten eine Beteiligung an den Kosten der Krankenpflege zu den durch die Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen auferlegt werden.
3. Der Anspruch auf Krankenpflege kann ruhen, solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder versäumt, die vom Versicherungsträger bereitgestellte Krankenpflege zu gebrauchen.
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