Art. 14 — Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Rückverweise
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 spätestens am 1. Januar 1929 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
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