Rückverweise
1. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.
2. Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem der Generaldirektor die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation erhalten hat.
3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, sowie in der Folge beim Eingang jeder weiteren Ratifikation dieses Übereinkommens gibt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hiervon Kenntnis.
4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, erkennt an, daß vom Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens dieses Übereinkommens an die in Artikel 1 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen des abgeänderten Artikels an die Stelle der Verpflichtung treten, die dem Verwaltungsrat durch die von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen auferlegt wurde, der Konferenz in den darin vorgeschriebenen Zeitabständen einen Bericht über die Durchführung jedes dieser Übereinkommen vorzulegen und gleichzeitig zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
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