Art. 13 — Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
Rückverweise
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 spätestens am 1. Januar 1929 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
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