Art. 1 Artikel 1 — Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
Rückverweise
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft für den Krankheitsfall einzurichten.
Keine Ergebnisse gefunden