Art. 3 — Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten
Rückverweise
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Keine Ergebnisse gefunden