Rückverweise
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene
und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 10. Juni 1925, den nachstehenden Vorschlag an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines Vorschlages zu fassen.
Der Vorschlag ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zur Prüfung vorzulegen, damit sie ihn auf dem Wege der Gesetzgebung oder in anderer Weise in Kraft treten lassen, unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
In Erwägung, daß es zwar jedem Staate freisteht, in seiner Gesetzgebung ein vollständigeres Verzeichnis aufzustellen, als es in Artikel 2 des Entwurfs eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten enthalten ist,
schlägt die Konferenz vor,
daß jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, sofern nicht bereits eine entsprechende Einrichtung besteht, ein einfaches Verfahren einführe, um das Verzeichnis der gesetzlich als Berufskrankheiten geltenden Erkrankungen gegebenenfalls überprüfen zu können.
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