BundesrechtInternationale VerträgeRahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Ungarn)Art. 8

Art. 8Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst

In Kraft seit 13. September 2025
Up-to-date

(1) Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-Rettungsdienst-Leistungen (Helicopter Emergency Medical Service – HEMS) nach dem Recht der Europäischen Union verwendet.

(2) Die Nutzung von Luftfahrzeugen ist der zuständigen Flugverkehrsdienstelle rechtzeitig vor Beginn des Fluges mitzuteilen, wobei Typ und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, voraussichtliche Route, Daten der Besatzung und des Ladegutes sowie der geplante Landeort und die geplante Landezeit des Luftfahrzeugs anzugeben sind (gemäß FPL, wenn das nicht möglich ist, AFIL).

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