(1) Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb des Gemeinsamen Werks verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
a) Baustoffe und Aushubmaterial,
b) Materialien zur Bodenverbesserung, Bepflanzung und Begrünung,
c) Maschinen und Geräte im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
d) Land- und Wasserfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
e) Betriebsstoffe zu unter lit. c und d genannten Waren.
(2) Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Verwaltungs- und Betriebsgebäuden des Gemeinsamen Werks verwendet werden.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 oder 2 gilt nur, wenn die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.
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