Art. 14 Erleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen — Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, Transporte, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für die IRR nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.