Art. 1 Gemeinsames Werk — Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
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Über die bereits erstellten und vereinbarten Rheinregulierungswerke hinaus ist folgendes ergänzendes Werk von den Vertragsstaaten gemeinsam auszuführen („Gemeinsames Werk“):
Ausbau der Rheinstrecke Illmündung bis Bodensee von Rheinkilometer 65.0 (Illmündung) bis Rheinkilometer 91.0 (Mündung in den Bodensee), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3100 m³/s auf 4300 m³/s gemäß den technischen Grundlagen nach Art. 2.
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