EWR-Abkommen – Protokoll 38b
Art. 1 ARTIKEL 1
(1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
Art. 2 ARTIKEL 2
Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.