1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken zu benennen und die Benennung eines Luftfahrtunternehmens zu widerrufen oder ein zuvor benanntes Luftfahrtunternehmen durch ein anderes zu ersetzen.
2. Die Benennung erfolgt durch schriftliche Notifizierung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen den Nachweis verlangen, dass es die Voraussetzungen erfüllt, die nach den von diesen Behörden auf den Betrieb des internationalen Luftverkehrs angewandten Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens vorgeschrieben sind.
4. Nach Erhalt einer solchen Benennung erteilt die andere Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern dies verfahrensmäßig möglich ist:
(a) Im Falle eines von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
(i) es ist im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß dem Recht der Europäischen Union; und
(ii) der für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und
(iii) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und tatsächlich von diesen kontrolliert wird.
(b) Im Falle eines von der Republik Togo benannten Luftfahrtunternehmens:
(i) das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz im Hoheitsgebiet Togos hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß den Rechtsvorschriften der WAEMU verfügt und
(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige WAEMU-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Anhängen (insbesondere den Anhängen 1, 6 und 8) des Abkommens eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und
(iii) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von WAEMU-Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von WAEMU-Mitgliedstaaten befindet und tatsächlich von diesen kontrolliert wird.
5. Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder die technischen Erlaubnisse eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
(a) Im Falle eines von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
(i) nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Sinne der EU-Verträge niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
(ii) der für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder
(iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird.
(b) Im Falle eines von der Republik Togo benannten Luftfahrtunternehmens:
(i) das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet Togos niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß den Rechtsvorschriften der WAEMU verfügt, oder
(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige WAEMU-Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen gemäß den einschlägigen Anhängen (insbesondere den Anhängen 1, 6 und 8) des Übereinkommens ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder
(iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von WAEMU-Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der WAEMU-Mitgliedstaaten befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird.
6. Wurde ein Luftfahrtunternehmen gemäß diesem Artikel benannt und zugelassen, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Dienste in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens aufnehmen.
7. Sofern nicht ein sofortiges Eingreifen unerlässlich ist, um einen Verstoß gegen die oben genannten Gesetze und Vorschriften zu verhindern, oder sofern nicht der lautere Wettbewerb, die Sicherheit oder die Gefahrenabwehr ein Eingreifen gemäß Artikel 12 (Kapazität und lauterer Wettbewerb), Artikel 13 (Flugsicherheit) oder Artikel 14 (Sicherheit im Luftverkehr) erfordern, werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Rechte erst nach Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden gemäß Artikel 18 (Konsultationen) dieses Abkommens ausgeübt.
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