1. Vertretung von Luftfahrtunternehmen
Den von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen ist es gestattet:
a) im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Förderung des Luftverkehrs und zum Verkauf von Flugscheinen sowie – in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – andere für die Durchführung des Luftverkehrs erforderliche Einrichtungen zu errichten;
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung – das für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche Führungs-, Verkaufs-, technische, betriebliche und sonstige Fachpersonal einzuführen und zu unterhalten;
c) Dieser Personalbedarf kann nach Wahl der bezeichneten Luftfahrtunternehmen durch eigenes Personal beliebiger Staatsangehörigkeit oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Gesellschaften oder Luftfahrtunternehmen gedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Erbringung solcher Dienste im Gebiet dieser Vertragspartei berechtigt sind.
d) Die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Vorschriften erteilt jede Vertragspartei den in Absatz 1 genannten Vertretern und dem Personal so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltsgenehmigungen oder gegebenenfalls andere ähnliche Dokumente, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
e) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der anderen Vertragspartei benannten Vertretungen der Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben können.
2. Verkauf, Umwandlung und Transfer von Geldern und Erträgen
a) Jedes Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei kann den Verkauf von Luftverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Luftfahrtunternehmens über seine Verkaufsagenten, andere von dem Luftfahrtunternehmen benannte Vermittler, über ein anderes Luftfahrtunternehmen oder über das Internet betreiben. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, solche Beförderungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen und Dienstleistungen in der Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbaren Währungen gemäß den örtlichen Währungsvorschriften zu kaufen.
b) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, lokale Einnahmen aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in sein Heimatgebiet oder in das Land oder die Länder seiner Wahl gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbare Währungen umzurechnen und zu überweisen. Die Konvertierung und Überweisung ist unverzüglich und ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung zu dem offiziellen Wechselkurs zuzulassen, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem das Luftfahrtunternehmen den ersten Antrag auf Überweisung stellt.
c) Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, örtliche Ausgaben, einschließlich Flughafengebühren und Treibstoffkäufe, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu bezahlen. Nach eigenem Ermessen können die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei diese Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen in Übereinstimmung mit den örtlichen Währungsvorschriften begleichen.
3. Bodenabfertigung
Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen mit einem der zur Erbringung solcher Dienste zugelassenen Dienstleister zu vergeben („Fremdabfertigung“). Wenn oder solange die für die Bodenabfertigung im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die freie Vergabe dieser Dienste oder die Selbstabfertigung verhindern oder einschränken, wird jedes benannte Luftfahrtunternehmen hinsichtlich des Zugangs zur Selbstabfertigung und zu Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Dienstleistern erbracht werden, diskriminierungsfrei behandelt.
4. Leasing
Die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken unter Verwendung von Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzungen), die von beliebigen Unternehmen, einschließlich anderen Luftfahrtunternehmen, geleast wurden, durchzuführen, sofern sie von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Genehmigung erhalten haben, die Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeuge und Besatzungen) auf dieser Grundlage einzusetzen.
5. Code Share
Bei der Erbringung von Diensten im Rahmen dieses Abkommens kann jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kooperative Marketingvereinbarungen, wie Code-Sharing-Vereinbarungen, mit folgenden Unternehmen schließen
(a) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien und
(b) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates und
(c) allen Anbietern von Land- oder Seeverkehrsdiensten;
unter der Voraussetzung, dass (i) alle beteiligten Luftfahrtunternehmen über die entsprechende Genehmigung verfügen und (ii) die Vereinbarungen den normalerweise für solche Vereinbarungen geltenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Wettbewerb entsprechen. Bei Personenbeförderungen, die im Rahmen von Code sharing verkauft werden, wird der Käufer am Verkaufsort oder in jedem Fall vor dem Einsteigen darüber informiert, welche Verkehrsunternehmen die einzelnen Abschnitte des Dienstes durchführen werden.
6. Intermodaler Verkehr
Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei ist es den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, in Verbindung mit dem Luftverkehr intermodalen Verkehr nach oder von beliebigen Punkten in den Gebieten der Vertragsparteien oder in Drittländern durchzuführen. Die Luftfahrtunternehmen können sich dafür entscheiden, den intermodalen Verkehr selbst durchzuführen oder ihn durch Vereinbarungen, einschließlich Code-Sharing, mit anderen Verkehrsträgern zu erbringen. Solche intermodalen Dienste können als durchgehender Dienst und zu einem einzigen Preis für die kombinierte Beförderung im Luftverkehr und im intermodalen Verkehr angeboten werden, sofern Fluggäste und Verlader über die Anbieter der betreffenden Beförderung informiert werden.
7. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen
Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, die Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen im Gebiet der anderen Vertragspartei selbst durchzuführen oder diese Leistungen ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der für die Erbringung solcher Leistungen zugelassenen und auf den jeweiligen Flughäfen zugelassenen Anbieter zu vergeben. Wartung und Mängelbeseitigung können auch für Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, an denen a) die eine Partei die Mehrheit der Anteile der anderen Partei hält oder b) eine einzige Stelle die Mehrheit der Anteile der beiden Parteien hält.
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