Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet
a) Der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und im Falle der Republik Togo das für die Zivilluftfahrt zuständige Ministerium, in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die befugt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
b) Der Begriff „vereinbarte Dienste“ den internationalen Linienflugverkehr auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Verbindung miteinander, entsprechend den vereinbarten Kapazitätsansprüchen;
c) Der Begriff „Abkommen“ das am siebten Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt 1 , einschließlich aller nach Artikel 90 dieses Abkommens angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens nach den Artikeln 90 und 94 Buchstabe a), soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;
d) Der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Übereinkommen in seiner geänderten Fassung. Der Anhang ist Bestandteil des Abkommens, und alle Bezugnahmen auf das Abkommen schließen die Bezugnahme auf den Anhang ein, sofern nichts anderes bestimmt ist;
e) Der Begriff „Kapazität“ in Bezug auf vereinbarte Dienste die verfügbare Nutzlast des auf solchen Diensten eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der Häufigkeit, mit der dieses Luftfahrzeug in einem bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder einem Streckenabschnitt eingesetzt wird;
f) Die Begriffe „Luftverkehrsdienst“, „internationaler Luftverkehrsdienst“, „Luftfahrtunternehmen“ und „Zwischenlandung für verkehrsfremde Zwecke“ wie in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt;
g) Der Ausdruck „benanntes Luftfahrtunternehmen“ jedes Luftfahrtunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens benannt und zugelassen wurde;
h) Der Begriff „intermodaler Verkehr“ die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsträgern, getrennt oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete;
i) Der Begriff „Preis“:
(i) „Flugpreise“, die an Luftfahrtunternehmen oder ihre Agenten oder andere Verkäufer von Flugscheinen für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Luftverkehr zu zahlen sind, sowie alle Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die für Agenturen und andere Hilfsdienste angeboten werden, und
(ii) „Luftfrachtraten“, die für die Beförderung von Post und Fracht zu zahlen sind, und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten angeboten werden.
Diese Begriffsbestimmung umfasst gegebenenfalls die Beförderung auf dem Landweg in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr und die Bedingungen, unter denen sie angewendet werden;
j) Der Begriff „Selbstabfertigung“ eine Situation, in der der Flughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten unmittelbar für sich selbst erbringt und keinen wie auch immer gearteten Vertrag mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn:
a) der eine die Mehrheit an dem anderen hält oder
b) ein einziges Gremium eine Mehrheitsbeteiligung an jeder Strecke hält;
k) Der Begriff „festgelegte Strecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen festgelegte Strecke;
l) Der Begriff „staatliche Subvention oder Unterstützung“ die Bereitstellung von Unterstützung auf diskriminierender Grundlage für ein benanntes Luftfahrtunternehmen, direkt oder indirekt, durch den Staat oder durch eine vom Staat benannte oder kontrollierte öffentliche oder private Einrichtung. Ohne Einschränkung kann es sich dabei um den Ausgleich von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung finanzieller Vorteile durch Verzicht auf Gewinne oder die Rückforderung fälliger Beträge, den Verzicht auf eine normale Verzinsung verwendeter öffentlicher Mittel, Steuerbefreiungen, Ausgleichszahlungen für von den Behörden auferlegte finanzielle Belastungen oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen für den normalen Betrieb von Luftverkehrsdiensten erforderlichen angemessenen Einrichtungen handeln;
m) Der Begriff „Gebiet“ wie in Artikel 2 des Übereinkommens zugewiesen;
n) Der Begriff „Benutzungsgebühren“ eine Gebühr, die von Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur, Flughafenumwelt-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit verbundener Dienste und Einrichtungen, erhoben wird;
o) Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen;
p) Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmen zu verstehen;
q) Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die „EU-Verträge“ sind als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen;
r) Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die „Europäische Freihandelsassoziation“ sind als Bezugnahmen auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.
s) Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die „WAEMU-Mitgliedstaaten“ sind als Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion zu verstehen.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
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