Abschnitt I
A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Herkunftsorte: | Zwischenlandepunkte: | Bestimmungsorte: | Jenseitige Punkte: |
Orte in Österreich | Beliebige Orte | Orte in Togo | Beliebige Orte |
B. Das/die von der Republik Togo benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, den Linienflugverkehr in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Herkunftsorte: | Zwischenlandepunkte: | Bestimmungsorte: | Jenseitige Punkte: |
Orte in Togo | Beliebige Orte | Orte in Österreich | Beliebige Orte |
Abschnitt II:
Alle Zwischenlandepunkte und darüber hinausgehende Punkte können von den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der Fünften Freiheit bedient werden.
Die Ausübung von Verkehrsrechten der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Abschnitt III:
Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen einzelne oder alle Flüge durchführen:
(a) Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
(b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Luftfahrzeugbetriebs zu kombinieren;
(c) Zwischen- und Endpunkte gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge anfliegen;
(d) Zwischenlandungen an einem beliebigen Punkt oder mehreren Punkten auslassen;
(e) an jedem beliebigen Punkt den Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes Luftfahrzeug umsteigen;
(f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien vorzunehmen;
(g) Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
(h) den Verkehr mit ein und demselben Luftfahrzeug zusammenlegen, unabhängig davon, woher dieser Verkehr stammt.
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