Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen zu Informationszwecken Statistiken über den im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommenen und abgefertigten Verkehr, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
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