1. Die Vertragsparteien unterstützen die Notwendigkeit, die Umwelt durch die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrs zu schützen.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf den Flugbetrieb zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten die ICAO-Normen und -Empfehlungen (SARP) des Anhangs 16 sowie die bestehende ICAO-Politik und -Leitlinien zum Umweltschutz umzusetzen.
3. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, in Fragen des Umweltschutzes zusammenzuarbeiten und im Rahmen multilateraler Diskussionen zu handeln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise