Art. 90 — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Gliederung
Rückverweise
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
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