Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 umfasst Folgendes:
a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen jeder Vertragspartei,
c) Initiativen für den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Armenien an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union,
d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen Bereichen der Forschung und Innovation,
e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes in den Bereichen Forschung und Innovation tätiges Forschungspersonal beider Seiten,
f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation.
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