BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – ArmenienTITEL V WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEITKAPITEL 13 ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND INNOVATIONARTIKEL 79Art. 79

Art. 79

In Kraft seit 01. März 2021
Up-to-date