Art. 78 — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
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