BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – ArmenienArt. 65

Art. 65

In Kraft seit 01. März 2021
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Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang V genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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