Art. 47 — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
b) Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und
c) gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger Einrichtungen.
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