(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zusammenarbeit sollte auf die Annäherung der Rechtsvorschriften in den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.
(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:
a) die Energiestrategien und die Energiepolitik, auch im Hinblick auf die Förderung der Energieversorgungssicherheit und einer vielfältigen Energieversorgung und die Stromerzeugung,
b) die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, auch durch Vorantreiben der Diversifizierung von Energiequellen und Versorgungswegen,
c) die Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte,
d) die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen,
e) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich und bei der Integration in regionale Märkte,
f) die Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen, um den Handel mit Mineralölerzeugnissen, Strom sowie möglicherweise auch mit anderen Energierohstoffen zu erleichtern, sowie einheitlicher Bedingungen im Bereich der nuklearen Sicherheit, die auf ein hohes Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich abzielen,
g) den Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Republik Armenien und mit besonderem Schwerpunkt auf einem hohen Niveau der nuklearen Sicherheit auf der Grundlage der Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency, im Folgenden „IAEO") und der nachstehend genannten Normen und Verfahrensweisen der Europäischen Union sowie auf einem hohen Niveau der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf der Grundlage der internationalen Leitlinien und Verfahrensweisen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erstreckt sich auf Folgendes:
i) den Austausch von Technologien, bewährten Verfahren sowie Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Abfallentsorgung, um den sicheren Betrieb von Kernkraftwerken zu gewährleisten,
ii) die Abschaltung und sichere Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor und die frühzeitige Annahme eines entsprechenden Fahr- oder Aktionsplans unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, neue Kapazitäten als Ersatz für dieses Kernkraftwerk zu schaffen, um die Energieversorgungssicherheit der Republik Armenien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen,
h) die Preispolitik, den Transit und den Transport, insbesondere ein allgemeines kostenorientiertes System für die Übertragung von Energieressourcen, sofern zweckmäßig, und gegebenenfalls weitere Präzisierungen zum Zugang zu Kohlenwasserstoffen,
i) die Förderung von Regulierungsformen, die die zentralen Grundsätze der Energiemarktregulierung und des diskriminierungsfreien Zugangs zu Netzen und Infrastrukturen mit einer wettbewerbsorientierten, transparenten und kosteneffizienten Preisgestaltung sowie einer angemessenen und unabhängigen Aufsicht widerspiegeln,
j) die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließlich Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien.
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