(1) Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und schrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden.
(2) Vor Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise