(1) Dieses Abkommen ersetzt das PKA. Bezugnahmen auf das PKA in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.
(2) Bis den natürlichen und den juristischen Personen nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Armenien andererseits bindend sind.
(3) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
(4) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(5) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik Armenien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit der Republik Armenien neue Kooperationsabkommen zu schließen.
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