(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Partnerschaftsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel VI ausschließlich Titel VI Kapitel 13 maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Partnerschaftsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(3) Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Partnerschaftsausschusses oder eines anderen in Artikel 364 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(4) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(5) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Partnerschaftsrat nach Artikel 377 Absatz 4 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
(6) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
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