(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 372, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel VI fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Partnerschaftsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335 Absatz 2 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung, sofern das in Titel VI vorgesehen ist
(3) Eine dem Partnerschaftsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI. Ein Beschluss des Unterausschusses für Geografische Angaben oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne des Titels VI.
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