(1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings im Rahmen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien zusammen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wird von der Europäischen Union bewertet. Bei diesen Bewertungen werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Die Europäische Union kann solche Bewertungen entweder allein oder im Einvernehmen mit der Republik Armenien durchführen. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Armenien der Europäischen Union gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Bei der Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, werden die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt.
(3) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort umfassen, an denen je nach Bedarf, Organe der Europäischen Union, Einrichtungen und Agenturen sowie nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
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