(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) dürfen die von der Republik Armenien gegenüber der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken, und
b) dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Armenien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder juristischen Personen der Republik Armenien bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
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