(1) Die Vertragsparteien fördern regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
(2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien, einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation.
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und einem Vertreter der Zivilgesellschaft der Republik Armenien geführt.
(5) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.
(6) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Partnerschaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss und dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss Empfehlungen vorlegen.
(7) Der Partnerschaftsausschuss und der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
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