(1) Der Partnerschaftsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen und sonstigen Gremien unterstützt.
(2) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest.
(3) Die Unterausschüsse erstatten dem Partnerschaftsausschuss regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(4) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Partnerschaftsausschuss, auch in der Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.
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