(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Republik Armenien vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Behörden der Republik Armenien werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden der Republik Armenien an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(4) Bekunden die Behörden der Republik Armenien ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der Republik Armenien gemäß dem Recht der Republik Armenien die Unterstützung, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden