(1) Die Behörden der Republik Armenien informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Bei Verdacht auf Betrug oder Korruption ist auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung zu unterrichten.
(2) Die Behörden der Republik Armenien erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik Armenien der Europäischen Kommission auf der jährlichen Sitzung des zuständigen Unterausschusses eine entsprechende Mitteilung.
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