(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Stellen der Europäischen Union und der Republik Armenien regelmäßig Informationen aus und führen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit seinen Partnern in der Republik Armenien eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der Republik Armenien umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Artikel 13.
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