Art. 35 — Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Gliederung
Rückverweise
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich erfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.
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